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Damit wird das Erst-Auftraggeberprinzip bei der Vermittlung von Mietwohnungen per 1. Juli 2023 in Kraft treten.
- Die barrierefreie Ausgestaltung eines WE-Objekts oder von allgemeinen Teilen der Liegenschaft wird ebenso zu einer privilegierten Änderung ausgestaltet wie die Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs: Für eine Genehmigung der Änderung im Außerstreitverfahren kommt es auf Verkehrsübung bzw wichtiges Interesse des änderungswilligen Wohnungseigentümers nicht mehr an.
- Für bestimmte Änderungen der WE-Objekte (barrierefreien Ausgestaltung eines WE-Objekts oder von allgemeinen Teilen der Liegenschaft, Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs, Anbringung einer Photovoltaik- oder Solarthermieanlage an einem als Reihenhaus oder Einzelgebäude errichteten WE-Objekt, Anbringung von sich in das Erscheinungsbild des Hauses harmonisch einfügenden Vorrichtungen zur Beschattung eines WE-Objekts sowie Einbau von einbruchsicheren Türen) tritt eine Zustimmungsfiktion ein, wenn die über den Änderungswunsch informierten Miteigentümer nicht binnen zweier Monate der angezeigten Änderung widersprechen.
- Die Mehrheitsfindung im Rahmen der gemeinschaftlichen Beschlussfassung wird erleichtert. Ein Mehrheitsbeschluss wird ab 1. Juli 2022 nicht nur (wie bisher) mit der Mehrheit aller Miteigentumsanteile zustande kommen können, sondern auch dann, wenn ein Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (berechnet nach Miteigentumsanteilen) gefasst wird und diese Mehrheit überdies mindestens ein Drittel aller Miteigentumsanteile verkörpert.
- Die monatliche Rücklagendotierung muss ab 1. Juli 2022 mindestens eine Höhe von EUR 0,90 je Quadratmeter Gesamtnutzfläche der Liegenschaft betragen – die Aufteilung zwischen den Wohnungseigentümern hat nach dem geltenden Aufteilungsschlüssel zu erfolgen. Von dieser Mindestdotierung wird nur dann abgerückt werden dürfen, wenn ein Gesamtbetrag in dieser Höhe zur Bildung einer angemessenen Rücklage nicht erforderlich ist, und zwar wegen des besonderen Ausmaßes der bereits vorhandenen Rücklage, wegen einer erst kurz zurückliegenden Neuerrichtung oder durchgreifenden Sanierung des Gebäudes, oder wenn im Fall einer Reihen- oder Einzelhausanlage die Wohnungseigentümer die – an sich die Eigentümergemeinschaft treffenden Erhaltungspflichten – übernommen haben.
(c) Mag. Christoph Kothbauer
Zertifizierte Unternehmen gehen die Verpflichtung ein, den hohen Qualitätsstandard weiter zu halten und sich ständig zu verbessern! Die Einhaltung der Standards wird in einem jährlichen Audit durch eine unabhängige Zertifizierungsstelle überprüft.
Was enthält die Norm EN 15733?
• Verhältnis zum Auftraggeber (Unternehmer, Privatperson) wird genau festgelegt
• Definition der dem Käufer zur Verfügung zu stellenden Informationen
• Festlegung des Inhalts der schriftlichen Vereinbarung Kunde-Makler
• Genaue Festlegung der Qualifikation und Weiterbildung des Immobilienmaklers
• Definition der Anforderung Makler und Kunde
• Definition der Versicherungsanforderung für den Makler
• Definition des Beschwerdemanagements
• Festlegung eines Moralkodex
• Gilt auch für Maklerdienstleistungen im Internet
Was bringt die ÖNorm EN 15733?
• Kunden wissen, dass höchste Qualitätsstandards nachhaltig eingehalten werden
• deutliche Abgrenzung vom Mitbewerb
• Zertifizierung steht für Qualität
• Norm gilt europaweit auch für Leistungen im Internet
Die externe Zertifizierung wird durch SGS Austria Controll-Co. GesmbH., ein vom Wirtschaftsministerium akkreditiertes Zertifizierungsunternehmen, durchgeführt.
Das Bestellerprinzip gefährdet die Rechtsgrundlagen des maklerrechtlich verankerten Prinzips des „Informationsmodells“. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber seit Jahren das konsumentenschutzrechtliche Prinzip des „Informationsmodells“ verfolgt, wenn er die Anordnung von Informationspflichten des Immobilienmaklers – vorzugsweise im vorvertraglichen Stadium – in den Mittelpunkt stellt. Dem Konsumenten soll durch möglichst umfangreiche Information zu allen relevanten Aspekten des abzuschließenden Rechtsgeschäftes eine solide Entscheidungsgrundlage geboten werden, die es ihm ermöglicht, eine eigenverantwortliche, gut überlegte Entscheidung zu treffen. An dieser Stelle ist nicht näher auf den konkreten Inhalt und Umfang dieser Informationspflichten einzugehen, wesentlich ist, dass sie alle schon allein nach ihrem Wortlaut ein Vertrags- bzw. Auftragsverhältnis mit dem Interessenten voraussetzen: Gemäß § 3 Abs 1 Maklergesetz hat der Makler die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren, § 3 Abs 3 verpflichtet Makler und Auftraggeber, einander die erforderlichen Nachrichten zu geben. Der § 4 Immobilienmaklerverordnung legt standeswidriges Verhalten mit Auftraggebern fest. Gemäß § 30b Konsumentenschutzgesetz hat der Immobilienmakler dem Auftraggeber eine Übersicht über die dort näher bezeichneten Umstände zu geben. Auch Pkt C der Besonderen Standesregeln für Immobilienmakler des Fachverbandes der Immobilientreuhänder bezeichnet standeswidriges Verhalten den Auftraggebern gegenüber. Auch die Informationspflichten des § 4 Abs 1 Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) müssen erfüllt werden, bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist.
Allen diesen Aufklärungs- und Informationspflichten würde die Grundlage entzogen werden, wenn infolge eines etwaig verwirklichten „Bestellerprinzips“ ein Vertragsverhältnis mit dem Wohnungssuchenden nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme ist. Denn eines muss klar sein: Ist es dem Immobilienmakler sohin verwehrt, mit dem Interessenten einen entgeltlichen Vermittlungsvertrag abzuschließen, wird er mit diesem auch keinen unentgeltlichen Vertrag mehr abschließen, der alleine Grundlage für eine maklerspezifische Leistungserbringung und Beratungstätigkeit sein kann. Der Wohnungssuchende ist aus der Perspektive des Maklers dann nur noch der „vermittelte Dritte“, dem gegenüber keinerlei Leistungspflicht und Haftung im Rahmen der anspruchsvollen und auch von der Rechtsprechung hoch angesiedelten Immobilienmakler-spezifischen Sachverständigen-Eigenschaft mehr besteht. Ob und auf welche Weise diese, für das österreichischen Konzept des Konsumentenschutzes essenziellen Informationsrechte in ein Bestellerprinzip „hinübergerettet“ werden können, erscheint mehr als fraglich.
Verfassungsrechtliche Bedenken
Die Etablierung des Bestellerprinzips würde jedenfalls auch einen massiven Eingriff in verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrechte darstellen: Zunächst würde naturgemäß die dem Immobilienmakler durch Art 6 Staatsgrundgesetz (StGG) eingeräumte Freiheit der Erwerbstätigkeit in bedenklicher Weise beschränkt werden. Faktum ist, dass viele Makler aufgrund marktspezifischer Gegebenheiten ihre Geschäftstätigkeit – völlig rechtskonform – gerade darauf ausgerichtet haben, ausschließlich vom Interessenten und nicht auch vom Abgeber eine Provision zu lukrieren. Ein Bestellerprinzip käme hier faktisch einen Provisionsverbot gleich. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass sich der VfGH bereits 2012 mit dieser Thematik im Grundsatz auseinanderzusetzen hatte, nämlich anlässlich der Anfechtung der Novelle der IMV aus 2010, mit der die Höchstsätze für Provisionsvereinbarungen mit dem Mieter im wesentlichen von 3 auf 2 Bruttomonatsmieten herabgesetzt wurden. Der VfGH konstatierte hier immerhin eine „erhebliche Beschränkung der Honorargestaltung durch den Immobilienmakler“, die aber im gegebenen Konnex durch die im öffentlichen Interesse gelegene finanzielle Entlastung der Wohnungssuchenden (gerade noch?) gerechtfertigt sei. Dass diese Einschätzung auch noch bei einem faktischen Provisionsverbot auf Interessentenseite vertretbar ist, erscheint mehr als fraglich. Aber auch für den Interessenten stellt das Bestellerprinzip einen bedenklichen Eingriff in das durch Art 5 StGG gewährleistete Grundrecht auf Eigentum dar, schützt dieses doch nach neuerer Judikatur die Privatautonomie schlechthin, insbesondere auch das Recht auf Abschluss privatrechtlicher Verträge. Das Bestellerprinzip würde es nun dem Wohnungssuchenden dem Grunde nach verwehren, hinsichtlich einer konkret ins Auge gefassten Immobilie die Dienst- und Beratungsleistungen eines gewerblichen Immobilienmaklers entgeltlich in Anspruch zu nehmen. Ob ein solcher massiver Eingriff in die Vertragsfreiheit angesichts der absehbaren Umgehungskonstruktionen (dazu sogleich) durch ein öffentliches Interesse (welches eigentlich?) rechtfertigt sein kann, erscheint ebenfalls mehr als fraglich.
Absehbare Auswirkungen auf dem Immobilienmarkt
Abgesehen von diesen rechtlichen Dimensionen wird man sich aber auch die Frage stellen müssen, welche faktischen Auswirkungen die Umsetzung eines Bestellerprinzips auf den Immobilienmarkt hätte. Der Immobilienmakler wird zunächst natürlich dazu gezwungen sein, den Provisionsentfall auf Interessentenseite durch eine entsprechend höhere Provisionsvereinbarung auf der Abgeberseite zu kompensieren, will er weiterhin kostendeckend, im günstigen Fall gewinnbringend wirtschaften. Verkäufer und Vermieter wiederum werden bemüht sein, ihre dann höheren Provisionszahlungen auf den Partner des vermittelten Hauptvertrages, also den Mieter oder Käufer, zu überwälzen.
Dieses Szenario würde jedenfalls bei Kaufverträgen absehbarerweise eintreten: Abgesehen von den kaum praxisrelevanten Tatbeständen der laesio enormis (§ 934 ABGB) und des Wuchers (§ 879 Abs 2 ABGB) gibt es keine zivilrechtlichen Normen, die die zulässige Höhe von Kaufpreisen regeln, sodass hinsichtlich der Kaufpreisbildung immer eine gewisse Bandbreite an möglichen Vereinbarungen besteht. Die Höchstgrenze der Maklerprovision ist mit in der Regel 3 % des Kaufpreises im Verhältnis zum Kaufpreis auch relativ gering, sodass es in der Praxis kaum möglich sein dürfte, jenen Teil des Kaufpreises, der wirtschaftlich der Maklerprovision entspricht, nachvollziehbar herauszufiltern. Letztendlich würde das Bestellerprinzip bei der Vermittlung von Kaufverträgen daher zu einer – wenngleich nicht signifikanten – flächendeckenden Erhöhung des Kaufpreisniveaus führen, Nutznießer dieser Entwicklung wäre dann sicher nicht der Konsument, sondern lediglich der Staat, der über den Weg der so erhöhten Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer höhere Einnahmen lukriert. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen hat auch Deutschland das Bestellerprinzip bisher nur für Mietverträge und nicht auch für Kaufverträge eingeführt.
Ungleich komplexer stellt sich die Möglichkeit der Überwälzung der Abgeberprovision natürlich bei der Vermittlung von Mietverträgen dar: Abgesehen davon, dass angesichts der Miete als periodische Leistung an den Vermieter ein adäquates, transparentes Einpreisen der (einmalig fälligen) Maklerprovision schon rechnerisch schwer möglich sein wird, sind dieser Vorgehensweise im Anwendungsbereich von gesetzlichen Mietzinsobergrenzen natürlich Schranken gesetzt.
Uneingeschränkt möglich bleibt diese aber im Bereich der freien Mietzinsbildung. Hier wird man sehr genau überlegen und untersuchen müssen, zu welchen Marktverwerfungen ein Bestellerprinzip infolge des erhöhten Druckes auf die frei vereinbarbaren Mieten führen wird. Alles in allem könnte so das Bestellerprinzip zum „Danaergeschenk“ für Konsumenten werden: Das offenbar als wahlkampfwirksam erachtete Versprechen der „Senkung von Wohnkosten“ wird um den Preis größter Intransparenz am Wohnungsmarkt erkauft. Dem Interessenten, dem ja weiterhin eine geldwerte Dienst- und Beratungsleistung des Immobilienmaklers zukommen soll, ist nicht mehr klar, was er letztlich wem hiefür bezahlen muss. Demgegenüber liegt in der (einmaligen) Zahlung einer Provision direkt an den Immobilienmakler eine klar bezifferbare und kalkulierbare Leistung, der eine transparente und nachvollziehbare Leistung des Maklers gegenübersteht.
Quelle: www.ovi.at, Autor: Mag. Andreas Berger, Maklerrechtsexperte
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Dazu wurden Wohnungstransaktionen in den Landeshauptstädten über die Jahre analysiert und in die Kaufpreis-Segmente „günstig“ (bis 150.000 EUR), „mittel“ (150.000 – 300.000 EUR), „gehoben“ (300.000 – 500.000 EUR) und „teuer“ (über 500.000 EUR) unterteilt.
Anteil an günstigen Wohnungen ging stark zurück
„Dass Wohnraum in den Landeshauptstädten im Schnitt teurer geworden ist, zeigt die Auswertung deutlich. 2019 wurden durch knapp 19.500 Wohnungstransaktionen fast 5,4 Milliarden EUR generiert. 2013 gab es zwar rund 10.000 Kaufvertragsabschlüsse mehr, allerdings ‚nur‘ zu 4,7 Milliarden EUR Volumen“, analysiert Judith Kössner, Head of Immobilien bei willhaben. Dieser Trend scheint sich weiter fortzusetzen. Im ersten Halbjahr 2020 lag das Gesamtvolumen bereits bei über 3,1 Milliarden EUR. Zudem zeigt sich diese Entwicklung auch in der Detailbetrachtung der einzelnen Preissegmente: 2013 wurden ca. 41,5 % aller Wohnungen in den Landeshauptstädten um bis zu 150.000 EUR verkauft. Im Jahr 2020 waren es nur noch 20,5 %.
Die Landeshauptstadt St. Pölten im Detail:
Dass der Eigentumswohnungsmarkt in der niederösterreichischen Landeshauptstadt schwach ausgeprägt ist, zeigt sich an den vergleichsweise geringen Transaktionsanzahlen. Im Analysezeitraum wurden pro Jahr nur rund 200 Wohnungsverkäufe gemessen. Das wiederum erklärt die teilweise starken Veränderungen in den Preissegmenten. Auffällig ist jedoch: Im 1. Halbjahr 2020 verzeichnete St. Pölten ein Transaktionsvolumen von rund 34,5 Millionen EUR. Das entspricht bereits jetzt mehr als dem Gesamtvolumen aus dem Vorjahr. Mit ein Grund dafür ist wohl, dass dieses Jahr bereits doppelt so viele gehobene Wohnungen über den Tisch gingen, als im Jahr 2019. Nichtsdestotrotz ist der St. Pöltner Wohnungsmarkt vergleichsweise günstig. 2019 wechselten fast 60 %, 2020 knapp 50 % aller Wohnungen für weniger als 150.000 EUR den Besitzer. Objekte im mittleren Preisfeld kamen in diesem Jahr auf rund ein Drittel. Dieser Wert hat sich im Vergleich zu 2013 verdoppelt. Insgesamt machten Transaktionen unter 300.000 EUR im Jahr 2020 bisher mehr als 81 % aus. Gehobene und teure Wohnungen sind in St. Pölten somit immer noch Mangelware.
Methodik
Für die Auswertung wurden Wohnungstransaktionen aus den Jahren 2013, 2016, 2019 sowie das 1. Halbjahr 2020 analysiert und in die Preissegmente „günstig“ (bis 150.000 EUR), „mittel“ (150.000 – 300.000 EUR), „gehoben“ (300.000 – 500.000 EUR) und „teuer“ (über 500.000 EUR) unterteilt. Stichtag ist der 16.09.2020.
Quelle: www.immobilien-redaktion.com/Pressemeldung
„Gesund“ ist die Innenstadt von St. Pölten: „Die City besticht durch ihren hohen Filialisierungsgrad und Filialflächenanteil. Der Einzelhandelsanteil ist mit 81 Prozent überdurchschnittlich“, analysiert die neueste Studie von „Standort+Markt“. Zum Vergleich: Österreichweit beträgt der Einzelhandelsanteil in Innenstädten durchschnittlich 72 Prozent.
Mit einer Leerstandsrate von 3,7 Prozent zählt St. Pölten mit der Mariahilfer Straße und der Landstraßer Hauptstraße in Wien sowie mit Linz und Innsbruck zu den „gesunden“ Geschäftsarealen. In Niederösterreich erlitten Baden mit 5,4 Prozent und Krems mit 8,6 Prozent Leerständen Einbußen, Wiener Neustadt befindet sich in der Krise, mit 15 Prozent Leerstandsrate.
Matthias Weiländer, Geschäftsführer der Marketing St. Pölten Gesellschaft, kennt die Vorteile, die die Landeshauptstadt bis jetzt von allzu negativen Auswirkungen des Strukturwandels im Handel – Stichwort „Online-Kauf“ – verschont haben. So ist St. Pöltens Fußgängerzone die bei Weitem größte in Niederösterreich und hat auch die höchste Frequenz. Noch dazu gilt die ganze Region als Zukunftsraum, die sich im Wachstum befindet.
Außerdem wird dem Zentrum von St. Pölten viel politische und damit finanzielle Aufmerksamkeit geschenkt. „Der öffentliche Bereich und die Wirtschaft mit der Plattform STP 2020 haben sich verbündet wie kaum in einer anderen Stadt. Dieser Multiplikationseffekt ist Gold wert“, bilanziert Weiländer.
Guter Produktmix, gute Zusammenarbeit
Das sieht auch der Kremser Gastronom Otto Raimitz so: „In St. Pölten hat man schon vor Jahren erkannt, welche Maßnahmen notwendig sind, damit eine Innenstadt lebt“, erklärt das Vorstandsmitglied der Plattform STP 2020, das in der Landeshauptstadt erfolgreich das Lokal Schau.Spiel betreibt. Die Gastronomie mit ihren Schanigärten spielt keine geringe Rolle für das Geschäftsleben in der City und damit für die Frequenz.
Davon ist auch Daniela Kittel, Obmann-Stellvertreterin der Plattform STP 2020, überzeugt. „Wir haben einen guten Produktmix, mit netten Lokalen, einem bestens besuchten Markt – und das miteinander funktioniert hervorragend.“
Alle mit der Stadtentwicklung verbundenen Bemühungen müssten aber weitergeführt und verstärkt, die finanziellen Mittel erhöht werden, „sonst wird es uns nicht anders als anderen Innenstädten ergehen“, prophezeit Matthias Weiländer. Er trifft damit eine Conclusio der Studien-Autoren: „Die richtige Frage für die Zukunft lautet: Was muss in die Infrastruktur investiert werden, um konsumentenfreundlich zu sein?“
5 Prozent
Wer eine Immobilie mit nur 5 Prozent über dem Marktwert anbietet, darf mit einer Vermarktungsdauer von 63 Tagen und einem erzielten Verkaufspreis annähernd in Höhe des realistischen Marktwertes rechnen.
10 Prozent
Wird der "Verhandlungspielraum" größer, verlängert sich die Vermarktungsdauer bereits auf 281 Tage. Wenn man nun glaubt, dass die längere Wartedauer auch das gewünschte Ergebnis bringt, liegt man (meistens) falsch. Wer mit 10 % Aufschlag anbietet, liegt mit dem Verkaufsergebnis durchschnittlich 4 % unter Marktwert.
20 Prozent
Mutige Anbieter, die den Angebotspreis mit 20 % über dem Marktwert festsetzen, verlieren auf allen Linien. Sie müssen den längsten Verkaufszeitraum mit durchschnittlich 379 Tagen und den höchsten Verlust zum tatsächlichen Marktwert, nämlich ca. 15 % in Kauf nehmen.
Quellen: Immobilienprofi Ausgabe 75, Grafik: wohnmarktanalyse.com
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Konkret: Die Wohnbauförderung lag 2018 nach heute veröffentlichten Zahlen um 18 Prozent unter dem langjährigen Durchschnitt, gleichzeitig brummt aber der Wohnbau. Knapp 70.000 Wohnungen wurden 2018 baubewilligt. Dies ist zwar ein Rückgang von 13 Prozent gegenüber dem Allzeithoch 2017, aber immer noch einer der höchsten Werte der vergangenen Jahrzehnte. Aufgrund von Vorzieheffekten wegen der günstigen Kapitalmarktsituation überstieg in mehreren Bundesländern, v.a. in Wien und in der Steiermark, der Neubau sogar den geschätzten Bedarf. Dem gegenüber stehen so geringe Wohnbauförderausgaben wie in den frühen 1990er Jahren. Mit nur noch 2,07 Milliarden Euro lagen die Förderausgaben 2018 um fast 18 Prozent unter dem zehnjährigen Durchschnitt. In Summe gab es im letzten Jahr 24.800 Förderungszusicherungen, dies ist ein Rückgang von 7 Prozent. Dies zeigen die Ergebnisse der aktuellen Wohnbauförderungsstatistik, die vom Fachverband der Stein- und keramischen Industrie alljährlich mit dem Institut für Immobilien, Bauen und Wohnen (IIBW) durchgeführt wird.
„Der jährlich geschätzte österreichweite Neubaubedarf liegt bei 55.000 neuen Wohneinheiten. Noch vor ein paar Jahren hatten wir hier eine massive Unterdeckung und benötigten dringend mehr Wohnbau. Heute gibt es zwar aufgrund der Zinssituation ein breites Angebot, das jedoch immer schwerer leistbar wird. Der Boom im Neubau betrifft vor allem freifinanzierte Wohnungen in Ballungsräumen, allen voran Wien“ so Andreas Pfeiler, Geschäftsführer des Fachverbands Steine-Keramik. Wolfgang Amann, Studienautor und Geschäftsführer des IIBW, präsentiert die Hauptergebnisse der Wohnbauförderungsstatistik 2018: Neubauzahlen - Rückgang auf hohem Niveau:2018 wurden 70.000 Wohneinheiten (Neubauten, Sanierungen, gemischt genutzte Gebäude) baubewilligt. Die stärkste Dynamik gab es bei den Eigentumswohnungen (18.000 Baubewilligungen). Der Anteil von Eigentumswohnungen am gesamten großvolumigen Neubau liegt bereits bei 50 Prozent. Bei den Eigenheimen gab es 2018 mit 18.400 bewilligten Häusern den höchsten Wert seit den frühen 1980er Jahren - und das bei stetig sinkenden Förderungszahlen.
Österreichweit gab es im vergangenen Jahr 6,2 Wohnungsbewilligungen pro 1.000 Einwohner (neue Wohnungen in neuen Wohngebäuden). An der Spitze liegen Wien (7,8), Vorarlberg (7,2), die Steiermark (6,9) und Tirol (6,8). In Summe gab es 2018 österreichweit 24.800 Förderungszusicherungen, davon 19.400 in Geschoßwohnungen und 5.300 in Eigenheimen.
Quelle: Immoflash today, 3.10.2019, Autor: Gerhard Rodler
Das Wohnungsangebot wächst derzeit stärker als die Nachfrage, trotzdem entfernen sich die Preise zunehmend von Fundamentalfaktoren:
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Die Preisentwicklung bei Wohnimmobilien weicht – insbesondere in Wien – in zunehmendem Maß von den im OeNB-Fundamentalpreisindikator abgebildeten Erklärungsfaktoren ab und deutet auf eine Überhitzung des Wohnimmobilienmarktes hin, auch wenn im letzten Quartal eine Stabilisierung stattfand. Für Österreich lagen die Wohnimmobilienpreise im vierten Quartal 2018 um 13 % über den Fundamentalfaktoren (Wien: 23 %).
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Die Wohnbautätigkeit entwickelte sich im Jahr 2018 wie schon im Vorjahr dynamisch. Im Jahr 2017 wurden österreichweit laut Statistik Austria 60.200 Wohnungen fertiggestellt; im Jahr 2018 waren es nach OeNB-Schätzungen um 6.500 mehr. Die im Jahr 2018 sinkende Anzahl von Baubewilligungen nach dem Rekordjahr 2017 deutet jedoch auf ein Auslaufen des Baubooms hin
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Gleichzeitig schwächt sich die Wohnungsnachfrage (nach ihrem Höhepunkt im Jahr 2016 mit 71.500 Wohnungen) deutlich ab und lag 2018 bei 45.400. Damit geht der Nachfrageüberhang, der im Jahr 2016 noch bei 64.000 fehlenden Wohnungen lag, auf 31.000 Wohnungen zurück. Österreichweit dürfte der Nachfrageüberhang bis zum Jahr 2020 abgebaut sein. Mit Ausnahme von Wien, hier ist auch im Jahr 2020 weiter mit einem Nachfrageüberhang zu rechnen.
Quelle: Oesterreichische Nationalbank – Immobilien Aktuell Österreich
Hier kommen Sie zur Die Immobilienmarktanalyse der OeNB
Werden für eine derartige Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft beansprucht, muss diese Änderung darüber hinaus entweder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen oder der Übung des Verkehrs entsprechen.
Wesentliche Änderungen, für die eine Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer notwendig ist, sind etwa der Einbau einer zweiten Eingangstür, die Errichtung eines Wintergartens oder die Errichtung einer Terrasse auf einem Flachdach. Die Zustimmung der anderen Eigentümer ist ebenfalls für eine Umwidmung notwendig, etwa die Umwidmung einer Wohnung in eine Arztpraxis oder die Umwidmung eines Verkaufsraumes in ein Restaurant.
Folgenden Änderungen (vorbehaltlich einer allfällig damit verbundenen Baugenehmigung) müssen die anderen Wohnungseigentümer jedoch immer zustimmen:
- dem Einbau einer Wasserentnahmestelle oder eines Klosetts in der Wohnung
- der Errichtung von Strom-, Gas-, Wasserleitungen
- der Errichtung von Telefonleitungen
- der Errichtung von Beheizungsanlagen und Ähnlichem
- der Anbringung von Anlagen für Hörfunk- und Fernsehempfang und Multimediadienste, wenn ein Anschluss an bestehende Einrichtungen nicht möglich oder zumutbar ist.
Werden für derartige Änderungen auch Objekte der anderen Wohnungseigentümer beansprucht, muss der betroffene Eigentümer die Änderung nur zulassen, wenn sie keine wesentliche oder dauernde Beeinträchtigung seines Objektes zur Folge hat und ihm bei Interessensabwägung auch zumutbar ist.
Notwendig ist die Zustimmung jedes einzelnen Wohnungseigentümers, ein Beschluss durch die Eigentümergemeinschaft ist nicht ausreichend. Auch ein Verwalter ist nicht berechtigt, derartige Zustimmungen zu geben. Verweigern die Wohnungseigentümer allerdings ihre Zustimmung, kann diese eventuell durch eine Genehmigung des Gerichtes ersetzt werden.
Ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer dürfen unwesentliche Veränderungen, wie etwa die Entfernung einer nichttragenden Innenwand oder der Einbau eines Ofens, vorgenommen werden.
Laut einer aktuellen und jährlich durchgeführten Erhebung von RegioData Research bei über 800 Filialisten und Franchisesystemen planen heuer ca. 460 österreichische Handels- und handelsnahe Unternehmen eine Expansion, das sind um ca. 15 % weniger als im Vorjahr und um ca. 40 % weniger als noch vor 5 Jahren. Bilanziert man die für 2019 genannten Expansionswünsche mit den zu erwartenden Filialschließungen, wird heuer bei den Filalsystemen aus Handel und handelsnahen Dienstleistungen (Systemgastronomie, Banken, Reisebüros, Friseure, etc.) erstmals seit 10 Jahren mehr aufgegebene Standorte als Neueröffnungen geben. Während es damals noch die Auswirkungen der Wirtschaftskrise waren, ist es jetzt der Onlinehandel, der zu Standortschließungen führt. Dementsprechend gilt dieser Trend nicht für jene Branchen, die vom Onlinehandel nicht oder kaum betroffen sind: Lebensmittel, Drogerien und Systemgastronomie.
93 % der expandierenden Unternehmen suchen einen Standort in einem Einkaufszentrum oder einer innerstädtischen Geschäftsstraße – also nur mehr in den allerbesten Lagen, alles andere wird kaum mehr gesucht. Und 35 % der untersuchten Vertriebslinien suchen Standorte mit weniger als 200 m² Verkaufsfläche, das sind deutlich mehr als noch vor wenigen Jahren. Während über die letzten Jahrzehnte die Filialsysteme oder Marketingorganisationen bzw. Verbundgruppen (z.B. Intersport, Red Zac, Garant Möbel, RingSchuh) die Handelslandschaft geprägt haben, erlangen nun Franchisesysteme eine immer größere Bedeutung. Vor allem im Bekleidungshandel und in der Systemgastronomie steigt der von Franchisenehmern betriebene Anteil der Standorte ständig. Sowohl große Unternehmen wie New Yorker, Mango, Tom Tailor, McDonald´s, Burger King oder Starbucks, als auch die vielen teilweise sehr kleinen, neuen Unternehmen setzen auf diese Vertriebsform.
Quelle: Regio Data Research (Regiodata News vom 17.4.2019)
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Beim Bau eines Hauses müssen Sie mit diversen Abgaben und Gebühren rechnen. Die wichtigsten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Einfamilienhauses sind
- Aufschließungsabgabe
- Grundabtretungsausgleichsabgabe
- Kanaleinmündungsabgabe
- Kanalergänzungsabgabe
- Kanalbenützungsgebühr
- Wasseranschlusskosten
- Wasserergänzungsabgabe
Aufschließungsabgabe
Die Aufschließungsabgabe ist der Kostenbeitrag des Grundstückeigentümers zu den Straßenbaukosten (z.B. für Fahrbahn, Oberflächenentwässerung und Beleuchtung). Die Abgabe ist eine einmal zu entrichtende Gemeindeabgabe und wird bei der Erklärung eines Grundstücks zum Bauplatz oder bei der Errichtung von Gebäuden auf bisher unbebauten Grundstücken vorgeschrieben.
Ab 1. Jänner 2019 beträgt der gültige Einheitssatz Euro 510,00.
Berechnung der Aufschließungsabgabe
Die Aufschließungsabgabe können Sie relativ einfach selbst berechnen.
Die Aufschließungsabgabe wird berechnet als Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz.
Die Berechnungslänge ist die Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche.
> BKK bei Bauklasse 1 (ca. eingeschoßig - Gebäudehöhe bis 5 Meter) = 1,00
> BKK bei Bauklasse 2 (ca. zweigeschoßig - Gebäudehöhe über 5 bis 8 Meter) = 1,25
> BKK bei Bauklasse 3 (ca. dreigeschoßig - Gebäudehöhe über 8 bis 11 Meter) = 1,50
Bekämpfung von Geldwäsche: Makler müssen Identität ihrer Kunden feststellen
Grundsätzlich verpflichtet die Gewerbeordnung Makler dazu, das Risiko eines Geldwäschevorgangs einzuschätzen. Hierzu müssen sie immer dann die Identität eines Kunden feststellen, wenn die Höhe einer angestrebten Transaktion 15.000 Euro übersteigt. Das ist bei Immobiliengeschäften entweder der Kaufpreis einer Immobilie oder die Jahresmiete.
Unter Feststellen sei dabei das Erheben von Angaben über den Kunden zu verstehen. Name, Geburtsdatum und Adresse können über ein einfaches Formular abgefragt werden, prinzipiell kann der Makler die fraglichen Daten auch erfragen und selbst niederschreiben.
Ein Makler muss diese Daten allerdings anhand beweiskräftiger Unterlagen überprüfen. Dabei ist zwischen natürlichen und juristischen Personen zu unterscheiden. Die Überprüfung der Identität natürlicher Personen hat aufgrund eines amtlichen Lichtbildausweises zu erfolgen, in Österreich primär Reisepass, Personalausweis oder Führerschein. Zur Überprüfung der Identität juristischer Personen seien vorrangig Registerauszüge heranzuziehen, also beispielsweise Auszüge aus dem Firmenbuch oder Vereinsregistern.Im Falle eines Geldwäscheverdachts: Wie Makler vorgehen müssen
Lässt sich ein Geldwäscheverdacht nicht nachvollziehbar aufklären, ist die verdächtige Transaktion der Geldwäschemeldestelle beim Bundeskriminalamt zu melden. Und zwar in der Regel, bevor sie durchgeführt wird.
In der Verdachtsmeldung muss der Makler dann unter anderem die verdächtige Person oder Firma benennen und zudem die Höhe der geplanten Finanztransaktion angeben. Zudem muss er in eigenen Worten schildern, aus welchem Sachverhalt heraus sich sein Verdacht ergibt.
Quelle: https://ratgeber.immowelt.at/Wir haben schon bislang sehr viel Wert auf den Schutz der uns anvertrauten Daten gelegt und werden natürlich weiterhin die uns anvertrauten Daten mit größter Sorgfalt verarbeiten und alle uns möglichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um diese Daten vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
In diesem Sinne finden Sie in nebenstehendem Dokument unsere Datenschutzerklärung an Interessenten/innen und Kunden/innen, mit der wir Sie über die wichtigsten Aspekte der Datenanwendungen informieren dürfen.
Wir haben schon bislang sehr viel Wert auf den Schutz der uns anvertrauten Daten gelegt und werden natürlich weiterhin die uns anvertrauten Daten mit größter Sorgfalt verarbeiten und alle uns möglichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um diese Daten vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
In diesem Sinne finden Sie in nebenstehendem Dokument unsere Datenschutzerklärung an Mieter/-innen, mit der wir Sie über die wichtigsten Aspekte der Datenanwendungen informieren dürfen.